LG München – Nutzung von Google Fonts ohne Einwilligung nicht erlaubt

Das Landgericht München hat mit einem Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 entschieden, dass ein Kläger eine Entschädigung von 100 Euro zugesprochen bekommen hat. Der Kläger hat eine Webseite besucht, die Google Fonts von einem US-Server eingebunden hat. Das Problematische an diesem Umstand ist, so das Landgericht München, der Webseitenbetreiber habe sich dafür keine Einwilligung geholt und die dynamische IP-Adresse des Webseitenbesuchers wurde ohne Bestätigung bzw. Einwilligung an den Server in die USA übertragen. Der Kläger hat jedoch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur Weitergabe und Verwendung personenbezogener Daten.

 

Kein berechtigtes Interesse gegeben

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass technisch gesehen die Möglichkeit bestünde, dass die Webseitenbetreiber die Google Fonts auch hätten lokal einbinden können, ohne dass die IP-Adresse des User dabei an den Server in die USA gesendet worden wäre. Somit greift auch keine Argumentation des „berechtigtem Interesses“ .

 

Mit Einwilligung oder lokal speichern

Alternativ hätte sich der Webseitenbetreiber eine Einwilligung darüber holen müssen, dass beim Abruf der Google Fonts von den Google Servern, die IP des Seitenbesuchers übermittelt wird. Dies fand jedoch nicht statt. Es sei also nicht grundsätzlich problematisch, dass eine Webseite Google Fonts einsetzt, lediglich das nicht eingewilligte Übermitteln der IP-Adresse entspricht nicht der DSGVO.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

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